Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Tafel Markgräflerland e.V.

Über uns

Die Markgräler Tafel e.V. wurde am 28.09.2005 gegründet, sie ist vom Finanzamt als gemeinnützig und mildtätig anerkannt und Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e.V. Ihre Spenden sind daher steuerlich abzugsfähig. Am 17.05.2018 bei der Mitgliederversammlung wurde die Namensänderung in Tafel Markgräflerland e.V. beschlossen.

1. Vorsitzender: Rudolf Köpfer
stellvertretender Vorsitzender: Harald Lang
stellvertretender Vorsitzender: Manfred Klenk
Schriftführerin: Claudia Hofmann
Kassenführer: Horst Hergesell
Beisitzer: Klaus Zähringer
Beisitzer: Manfred J.A. Maier
Beisitzer: Volker Kull
Ladenleitung: Alexandra Strub

Ihre Mitgliedschaft bei der Tafel Markgräflerland e.V.

Unterstützen Sie die Arbeit der Tafel Markgräflerland e.V. mit Ihrer Mitgliedschaft und einem freiwilligen jährlichem Mitgliedsbeitrag. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt mindestens 25 Euro. Dieser Mitgliederbeitrag  ist steuerlich absetzbar.

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsiahr

1. Der Verein trägt dem Namen: Tafel Markgräflerland e.V. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Müllheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. - Registergericht - unter der Numsner VR 30S439 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel 

1. Der Verein "Tafel Markgräflerland e.V." verfolgt ausschlieBlich und unrnittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des/r §§ 51 fF AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Llnie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit und der Wohlfahrtspflege. Dieser Vereinszweck wird ausschlieBlich erfüllt durch die Unterstützung von bedürftigen Personen i. S. d. § 53 AO, d. h. Weitergabe von Waren nur an Einkaufsberechtigte. 
Der Verein will der Wegwerfgesellschaft entgegen wirken, indem Lebensmittel kurz vor dem Verfalldatum gesammelt werden, um sie Bedürftigen zugänglich zu machen. 
Im Rahmen dieser Zielsetzung sammelt die "Tafel Markgräflerland e.V" vor Ort Lebensmittel bei Märkten, Einzelhändlern und landwirtschaftlichen Betrieben ein und gibt sie gegen einen geringen Geldbetrag an Bedürftige ab. Es können auch Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs gesammelt und weitergegeben werden. 
Ein Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO ist in jedern Fall erforderlich. 
Außerdern können Arbeitspläfze in diesenn Bereich geschaffen und ehrenamtliclres Engagement im sozialen Bereich gefördert werden. 
Die "Tafel Markgräflerland e.V." leistet zudem Öffentlichkeitsarbeit im Sinne ihrer Zweck-und Zielsetzung, z.B. mit Publikationen und Veranstaltungen. 
Das Angebot der Tafel versteht sich als ergänzendes Angebot zu staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, keinesfalls jedoch als Ersatz für diese. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für die Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. 

4. Verpflichtung der Mitglieder und Mitarbeiter auf das Datengeheimnis: 
Vertrauliche Vorgänge und personengeschützte Daten dürfen nicht an Unbefugte innerhalb und auBerhalb der Tafe! weitergegeben werden. 

5. Freie Rücklagen können gebildet werden, soweit dies die Vorschriften "mildtätige Zwecke", s. § 2 Absatz I der AO zulassen. 

6. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann Personal angestellt werden, wenn der Umfang der Aufgaben dies notwendig macht.

§3 Mitgliedschaft 

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die sich für die unter § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben einsetzen wollen. 

2. Außerordeniliche Mitglieder des Vereins können Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, welche die unter § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben unterstützen. Diese Mitglieder können, wenn gewünscht, eine Schirrnherrschaft übernehmen. Die schirmherrschaft ist nicht an zeitliche Fristen gebunden. Diese Mitglieder sind beratend tätig und haben kein Stimmrecht. 

3. Über die Aufnahrne entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

4. 
a) Der Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich erklärt werden.
b) Den Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieser Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben, worüber dann in der Mitgliederversamrnlung entschieden wird­

5. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 25 € p. A. und wird jeweils im 1. Quartal des Jahres abgebucht, von Neumitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach Beitritt. Über eine Anderung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand behält sich vor, im begründeten Ausnahmefällen auf den Jahresbeiträg zu verzichten.

6. Pflichten der Mitglieder: 
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und sich nach den Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.
b) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind anzuerkennen.
c) Die Regelungen auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Hygiene' des Umweltschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften gemäß BGW sind einzuhalten.

§4 Organe 

Die Organe des Vereins sind:
1 - der Vorstand
2 - die Mitgliederversammlung 
3 - die Kassenprüfer 

§5 Zusammensetzung des Vorstands, Bestellung der Vorstandsmitglieder 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 
Der/die erste Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Kassenführer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 
Der Vorstand kann durch 3 fachkundige Beisitzer, sowie durch Sachbereichsverantwortliche oder andere fachkundige Personen erweitert werden. 

2. Der Vorstand, d. h. die einzelnen Vorstandsmitglieder, sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein. 

3. Das Amt des Vorstands endet: 
a. durch Ablauf seiner Amtszeit 
b. durch Tod 
c. durch Amtsniederlegung. Sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären. 

4. Anderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung ins Vereinsregister zu melden. 

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder/Beisitzer können für ihre Arbeit eine Ehrenamtspauschale erhalten. 

§6 Haftung 

Der Verein "Tafel Markgräflerland e.V.", einschließlich der Vorstandsmitglieder, haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. 

§7 Aufgaben des Vorstands 

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Besch!üsse der Mitgliederversammtrung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 
Über die Beschlüsse ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

2. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 
a. Vorbereitung der Mitgliedervercammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, 
b. Einberufung der Mitgliederversammlung, 
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben, sowie Erstellung einer Jahresrechnung. 

3. Der Vorstand kann nach Bedarf einen Geschäftsführer zur Ausführung von Rechtsgeschäften bevollmächtigen. Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten. 

4. Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird. 

§8 Mitgliederversammlung 

1. Die ordenttiche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und/oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe 
beim Vorstand beantragt. 

2. Die ordentliche Mitgliederversarmmlung ist für alle Belange des Vereins zuständig. Sie kann dem Vorstand Weisungen für die Geschäftsführung erteilen. 

3. Die Mitgliederversarnmlung ist vom Vorstand in Textform {z. B. Brief oder E-Mail oder Fax) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die E-Mailadresse. Die Einladung hat genaue Angaben über Versammiungsort und Zeitpunkt der Versammlung, sowie eine Tagesordnung zu beinhalten. 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgtieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 
Mitglieder, die gegen Entgelt bei der Tafel beschäftigt sind, haben kein Stimmrecht. 

5. Die Mitgliederversarnmlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Abwesenheit wird die Versammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 

6. Über ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden, bzw. Versammlungslelter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§9 Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenpnüfer mit der Amtszeit von je drei lahren. 
2. Eine direkt angeschlossene Wiederwahl ist zulässig.

§10 Auflösung des Vereins 

1. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Diakonische Werk des Kirchenbezirks Müllheim und den Caritasverband für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Bezirksstelle Müllheim, welche es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. 

§ 11 Inkrafttreten 

1. Diese Satzung ist in der ursprüngliehen Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. September 2005 beschlossen worden. 

2. Eine Anderung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 02.04.2009 beschlossen und im Vereinsregister festgehalten worden. 

3. Eine weitere Änderung der Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversarnmlung am 27. Januar 2015 beschlossen worden. 

4. Eine weitere Anderung der Satzung ist in der ordentllchen Mitgliederversammlung am 25. April 2016 beschlossen worden. 
Die jetzige Textvorlage entspricht der am 25.04.2016 geänderten Form. 

5. Eine weitere Änderung der Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.O5.2O17 beschlossen worden.

6. Die zuletzt gültige Änderung der Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversamrnlung am 17.05.2018 beschiossen worden. 

7. Die nunmehr gültige Form für den § 5 Punkt 5 ist in der erdentlichen Mitgliederversammlung am 14.10.2020 beschlossen worden. 

8. Die Satzungsänderung für den § 3 Abs. 5 wurde in der ordentlichen Mltgllederversammlung am 16.03.2022 beschlossen.

Müllheim, den 05.04.2022 
Vorstand:
gez. Rudolf Köpfer
1. Vorsitzender 

gez. Claudia Hofmann
Schrittführer/in